Satzung EHV (Edelhunde Zuchtverband)


In der Gründungsversammlung vom 02.11.2022 des EHV wurde durch Mehrheitsabstimmung folgende Satzung beschlossen


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Edelhunde Zuchtverband international (e.V.) nachfolgende Kurzform ist EHV (e.V.), und hat seinen Sitz in 92444 Rötz , Neunburger Strasse 40.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden. Der 1.Vorstand wird durch die Gründungsversammlung ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, sofern die in §2 dieser Satzung genannten Grundsätze nicht berührt sind. Die Gründungsmitglieder sind über eine solche Satzungsänderung in geeigneter Form zu informieren.



§ 2 Zweck des Vereins

1.Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Hundezüchtern mit dem Ziel der Verbesserung der einzelnen Rasse und der Hybriden.

2.Um jedes Mitglied und jeden Hundezüchter aller Rassen in der Weiterzucht zu unterstützen, hat der EHV die Aufgabe übernommen Veranstaltungen wie z.B. Gebrauchshundeprüfungen, Ausstellungen, Zuchtschauen anzubieten, die Ergebnisse solcher Veranstaltungen, auch von anderen Vereinen, anzuerkennen und diese nach Vorlage der Ergebnisse in Kopie in der Ahnentafel zu vermerken.

3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Anhäufung von Vermögen steht ausdrücklich im Widerspruch des EHV.

4.Der Verein führt und kontrolliert ein eigenes Zuchtbuch, welches garantieren soll, dass nur gesunde und rassereine Tiere zur Zucht zugelassen werden. Rassereine Zuchtarbeit und die Zuchtarbeit ausgewählter Hybriden, und Förderung der Gesundheit dieser, wird vom Verein durch die Führung eines Zuchtbuches, sowie diversen Prüfungen geschützt und garantiert.

5.Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

6. Befunde werden von jedem praktizierendem Tierarzt in der EU anerkannt und in die Ahnentafel eingetragen. Ergebnisse sind in Kopie vorzulegen.



§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im EHV kann jeder Hunde -und Tierliebhaber und/oder Züchter werden, der den Verein unterstützen und fördern möchte und die Satzung des EHV anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und ist gültig ab Eingang des unterschriebenen Mitgliedsantrags. Jedes Mitglied erhält ein Mitgliedszertifikat. Im ablehnenden Fall, über den der 1.Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich per Einschreiben darzulegen. Eine Kündigung ist frühestens im zweiten vollen Geschäftsjahr möglich.


§5 Mitgliedsbeiträge

1.Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von 24€, der zum Eintrittstag fällig und im Folgejahr jeweils zum 15.Januar eingezogen wird. Die Aufnahmegebühr eines neuen Mitglieds beträgt einmalig 20€ und wird zum Eintrittstag fällig.  

Gebühren dürfen innerhalb eines Jahres um max. 25% erhöht werden.


§6 Organe des Vereins

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus

1.Vorstand

2.Vorstand, der als Stellvertreter des 1.Vorstands fungiert

3.Kassenwart

4.Schriftführer

Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorstand vertreten, jeder ist alleinvertretungsbevollmächtigt und wird von Beschränkungen des §181 BGB befreit. Im Innenverhältnis soll der 2.Vorstand den Verein nur vertreten, wenn der 1.Vorstand verhindert ist.

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch eine Mitgliederversammlung.


§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des EHV und besteht aus allen Mitgliedern. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den 1.Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Termin. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnen, sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit. Die Einladung erfolgt durch gesondertes Anschreiben per Email oder bei unbekannter Emailadresse per Post.

Versammlungsleiter ist der 1.Vorstand und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.



§8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Landkreis Cham e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Rötz, 02.11.2022


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